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Qualitätsprüfungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) führt zur Sicherstellung einer qualitativ angemessenen Leistungserbringung für Menschen mit Behinderungen Qualitätsprüfungen nach § 128 SGB IX durch. In Nordrhein-Westfalen sind neben Prüfungen aus besonderem Anlass gemäß § 8 AG-SGB IX NRW auch anlassunabhängige und unangekündigte Qualitätsprüfungen vorgesehen.

Beratung und Qualitätsverständnis

Die Prüfungen werden nach den Maßgaben im Abschnitt A.8 des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX durchgeführt und folgen einem beratungsorientierten Ansatz, um Leistungserbringern Verbesserungspotenziale aufzuzeigen und deren Eigenverantwortung für die Qualitätssicherung zu stärken. Qualität wird als Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben definiert und mittels eines SOLL-IST-Abgleichs überprüft.

Prüfbereiche

Die Prüfungen können verschiedene Bereiche umfassen wie Fachkonzepte, Gewaltschutz, Qualitätsmanagement, Dokumentation, Maßnahmenplanung, Personaleinsatz und -qualifizierung sowie Feedback und Beteiligung von Nutzerinnen und Nutzern.

Prüfzuständigkeiten beim LWL

Das Referat „Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche“ im LWL-Landesjugendamt prüft die Eingliederungshilfeangebote für Minderjährige.


Das LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe prüft die Wohn- und Betreuungsangebote der Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderungen.


Das LWL-Inklusionsamt Arbeit prüft die Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderungen.

Prüfergebnisse

Die Ergebnisse der Prüfungen werden im Prüfbericht in drei Kategorien dargestellt:

  1. Verbesserungspotential: Formulierung von Handlungsempfehlungen
  2. Beanstandungen: Hinweise und Anforderungen zur Beseitigung von Störungen
  3. Mängel: Anforderungen zur Beseitigung von erheblichen Abweichungen mit möglichen Vergütungskürzungen bei Vertragsverletzungen